Änderungen HHV ab 01.04.26
Änderungen im Hebammenhilfevertrag ab 01.04.26
Entfall der Quittierungspflicht für Telefonkurzberatungen
Ab dem 01.04.2026 entfällt die Quittierungspflicht für die Telefonkurzberatung auf der Versichertenbestätigung. Telefonleistungen, die vor dem 01.04.2026 erbracht wurden, müssen weiterhin quittiert werden.
Die Positionen
10104 (Hilfeleistung in der Schwangerschaft),
30104 (Hilfeleistung im frühen Wochenbett),
30304 (Hilfeleistung im späten Wochenbett),
30404 (Hilfeleistung im frühen Wochenbett in Abwesenheit der Mutter),
30504 (Hilfeleistung im späten Wochenbett in Abwesenheit der Mutter),
30604 (Hilfeleistung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten)werden weiterhin
in den Abrechnungsdaten aufgeführt.
Einführung der Position 109X5:
Ambulante Hilfeleistung zur Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs
Diese Leistung kann von Beleghebammen erbracht werden, wenn Frauen ambulant in der Klinik versorgt werden müssen bzw. ein akuter Handlungsbedarf besteht oder zumindest abgeklärt werden muss. Auch ohne anschließende stationäre Aufnahme kann die Leistung abgerechnet werden.
Kontingent: max. 30 Minuten (6 Einheiten) oder mehr Einheiten auf ärztliche Anordnung.
Es dürfen nur originäre Hebammentätigkeiten unter dieser Leistung abgerechnet werden, die sich auf akute Situationen beziehen. Ausgenommen sind z. B. Essensausgaben oder auch klassische Anamneseerhebungen.
Einführung der Position 110X5:
Ambulante Überwachung zur Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs
Indikationen entsprechend „Hilfeleistung zur Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs“ (109X5).
Diese Leistung ist neben den Gebührenpositionen 107X5, 108X5, 109X5, 201X5 und 205X5 für eine zweite Schwangere und mit besonderer Begründung (Rufbereitschaftshebamme steht nicht unmittelbar zur Verfügung und ein weiteres Zuwarten war nicht möglich bzw. es bestand ein dringender Handlungsbedarf) bis zum Eintreffen einer weiteren Hebamme (z. B. aus dem Bereitschaftsdienst) bei unaufschiebbarem Betreuungsbedarf längstens für eine Stunde auch für eine dritte Schwangere zur gleichen Zeit abrechenbar.
Kontingent: max. 30 Minuten (6 Einheiten) oder mehr Einheiten auf ärztliche Anordnung.
Neudefinition der Bedingungen der Position 203X5:
Zulage für eine 1:1-Hilfeleistung bei einer Geburt
Bisher:
Zusätzlich zur Gebührenposition 201X5 abrechenbar, wenn Hilfeleistung ausschließlich einer Versicherten im gesamten Zeitraum von ab zwei Stunden vor der Geburt bis zwei Stunden nach der Geburt durchgängig durch eine Hebamme gewährleistet wird und sich keine weitere Versicherte in der Betreuung dieser Hebamme befindet.
Neu:
Mit entsprechend weniger Einheiten abrechenbar, wenn die Versicherte weniger als zwei Stunden vor der Geburt im Kreißsaal erscheint. Ein einmaliger Hebammenwechsel ist möglich (z. B. Schichtwechsel nach der Geburt). Eine Begründung ist bei verkürzter Hilfeleistung oder Hebammenwechsel erforderlich.
Kontingent: genau 4 Stunden (48 Einheiten) oder weniger Einheiten mit Begründung.
Materialpauschale „Entnahme von Körpermaterial“ 60300 im Wochenbett auf Formular 3.3 hinzugefügt:
Bisher fehlte zur Hämoglobin-Kontrolle die Spalte „Entnahme von Körpermaterial (Frau)“ auf der Versichertenbestätigung für das Wochenbett (Formular 3.3). Diese Spalte wurde jetzt ergänzt.
Neue Versichertenbestätigungen:
Aufgrund der oben genannten Veränderungen gibt es ab dem 01.04.2026 auch eine Neuauflage der Versichertenbestätigungen.
Übergangszeit:
Die bisherige Auflage darf bis zum 30.06.2026 verwendet werden.
Ab dem 01.07.2026 dürfen nur noch die neuen Formulare verwendet werden.
Abrechnung der neuen Positionen
Ab dem 01.04.2026 dürfen die neuen Positionen 109X5 und 110X5 sowie die neu definierte Position 203X5 erbracht werden.
Frühestens dürfen sie ab dem 15.05.2026 zur Abrechnung eingereicht werden.
Rechnungen, die diese Positionen nicht enthalten, können weiterhin zwischen dem 01.04.2026 und dem 15.05.2026 abgerechnet werden.