Informationen zum Hebammenhilfevertrags vom 05.09.2017
Generelles zum neuen Vergütungsvertrag
Am 5. September 2017 haben die Hebammenverbände und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) erneut getagt und einen neuen Vertrag festgesetzt. Dieser gilt rückwirkend für alle Leistungen ab dem 15.07.2017.
Anlage 1.3 setzt die Vergütungshöhe fest. Die Vergütungshöhe für freiberufliche Hebammenleistungen wird durchschnittlich um 17 Prozent angehoben.
Vorsorge:
Neu ist, dass es nun drei mögliche Vorgespräche gibt. Diese werden jeweils mit den separaten Nummern 0200, 0230 und 0240 dokumentiert, quittiert und abgerechnet. Alle Vorgespräche werden als Pauschalen abgerechnet. Die Vorgespräche 0200 und 0230 sind einmal bei allen Schwangeren abrechnungsfähig. Das Vorgespräch 0240 nur bei Schwangeren, die eine außerklinische Geburt planen. Anzugeben ist die Anfangs- und Endzeit der Leistungen, auch wenn die Leistungen als Pauschale abgerechnet werden. In der Anlage 1.2 des Vertrages finden Sie die Leistungsbeschreibungen für alle Hebammenleistungen. Hier ist nachzulesen, welche Inhalte Hebammen im Rahmen der verschiedenen Vorgespräche erbringen können und welche Leistungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgesprächen erbracht werden dürfen.
Geburt:
Beleghebammen haben ab 2018 Einschränkungen bei der Abrechnung von Leistungen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Verband über die genauen Neuerungen zur Eins-zu-Eins Betreuung und Mehrfachbetreuung.
Wochenbett:
Die aufsuchende Wochenbettbetreuung wird durch ambulante Betreuung ergänzt. Das heißt, Wochenbettbesuche können künftig auch dann abgerechnet werden, wenn die Frau die Hebamme aufsucht - unabhängig vom Ort. Weiter wird die aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin durch die aufsuchende Wochenbettbetreuung beim Kind ergänzt. Die neue Positionsnummer 1830 kann abgerechnet werden, sofern das Neugeborene nicht von der Mutter versorgt werden kann (z.B. auch im Falle einer Adoption). Anzugeben ist ab jetzt für alle Wochenbettbetreuungen die Anfangs- und Endzeit der Leistungen, auch wenn die Leistungen als Pauschale abgerechnet werden.
Einzelrückbildungsgymnastik:
Der neue Vertrag enthält außerdem den Gebührenpunkt "Einzelrückbildungsgymnastik auf ärztliche Anordnung"
Wichtige Anmerkung
Wir wurden vom DHV dahingehend informiert, dass der ausgehandelte Vertrag noch redaktionelle Fehler aufweist, welche in einem Treffen der Vertragsparteien ausgebessert werden/wurden. Es steht eine neue Freigabe des Vertrags von allen Parteien aus. Erst nach dieser Freigabe können wir alle Unklarheiten beseitigen. Zu den Unklarheiten gehört leider auch, wie die Geburtspauschale zukünftig berechnet werden soll.
Alle Informationen zum Vertrag finden Sie unter:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/hebammen/hebammenhilfevertrag/hebammenhilfevertrag.jsp
Versichertenbestätigungen
Allgemeine Information
Ab dem 15.07.2018 gelten neue Versichertenbestätigungen für die Quittierung von Leistungen. Diese müssen spätestens für Leistungen ab dem 01.10.2018 verwendet werden.
Die neuen Versichertenbestätigungen entstanden in enger Zusammenarbeit zwischen der AZH, HebRech und uns, sowie den Vertragspartnern des DHV und GKVs. Aufgrund von Schwierigkeiten, die sich in der Praxis mit den neuen Versichertenbestätigungen seit der Vertragsänderung vom 05.09.2017 ergaben, bildeten wir zusammen mit der AZH und HebRech eine Arbeitsgruppe, um den Vertragspartnern Verbesserung der bisherigen Standards vorzuschlagen. Dabei haben wir versucht, Kundenwünsche bestmöglich umzusetzen. Erfreulicherweise haben die Vertragspartner einiges an Vorschlägen übernommen und eine neue Version am 13.06.2018 offiziell verabschiedet. Sie finden die neuen Formulare in Kürze in miya.
Formulare